Planungs- und Genehmigungsverfahren gelten in Deutschland seit Jahren als langwierig und komplex. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) will die Bundesregierung diese Verfahren beschleunigen. Der Gesetzentwurf wurde im Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und wurde seit Februar 2026 im Bundestag beraten. Auf rund 174 Seiten werden 18 bestehende Gesetze geändert, unter anderem im Eisenbahn-, Naturschutz- und Verwaltungsverfahrensrecht. Im März 2026 fand im Verkehrsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung zu den umwelt- und naturschutzrechtlichen Aspekten des Gesetzes statt, auf deren Sachverständigenstellungnahmen sich dieser Artikel unter anderem stützt. Am 10. Juli 2026 wurde das InfZuG vom Bundesrat beschlossen. 1
Was der Gesetzesentwurf grundsätzlich vorsieht
Wesentliche Verkehrsinfrastrukturen werden gesetzlich in das „überragende öffentliche Interesse“ gestellt und erhalten in Genehmigungs- und Abwägungsverfahren ein höheres Gewicht. Einbezogen sind auch Vorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“.
Verfahren werden gestrafft. Planungsschritte werden zusammengeführt, Erörterungstermine können entfallen, und Umweltverträglichkeitsprüfungen werden für bestimmte Maßnahmen vereinfacht.
Verfahren werden gestrafft. Planungsschritte werden zusammengeführt, Erörterungstermine können entfallen, und Umweltverträglichkeitsprüfungen werden für bestimmte Maßnahmen vereinfacht.
Beteiligungsverfahren sollen vollständig digital erfolgen. Planunterlagen werden online veröffentlicht, Stellungnahmen können elektronisch eingereicht werden.
Mit dem neuen § 15 Abs. 6a BNatSchG wird die Ersatzzahlung der realen Ausgleichsmaßnahme gleichgestellt, zunächst begrenzt auf Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse. Das Bundesumweltministerium soll die zweckgebundene Verwendung der Mittel sicherstellen.
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